Vereinssatzung
Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e.V.
Verabschiedet am 15.11.1993
§1
Der Verein führt den Namen „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe“.
Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
§2
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er soll für aufgeschlossene Muslime und Freunde des Islam offen sein. Diese sollen den Dialog zwischen den hier lebenden Ausländern und deren deutschen Mitbürgern fördern. Der Verein soll offen sein für Personen jeglicher, politischer Couleur, sowie aller Religionszugehörigkeiten.
Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien und steht allen Nationalitäten offen gegenüber.
Der Verein soll als gemeinnützig anerkannt werden.
§3
Der Verein bezweckt:
1. Veranstalten von Seminaren, Diskussionsrunden und Konferenzen über verschiedene Themen (sozialen, kulturellen und religiösen Inhalts etc.).
2. Abhalten von öffentlichen Vorträgen und Diskussionsrunden zur Darstellung der islamischen Weltanschauung, um ein besseres Miteinander zwischen Muslimen und Nichtmuslimen zu fördern.
3. Organisieren von kulturellen Exkursionen.
4. Einrichten und Unterhalt eines Vereinsraumes
5. Einrichten einer mehrsprachigen Bibliothek.
6. Organisieren von Filmvorführungen und Dia-Vorträgen.
7. Durchführen von Freizeit- und Sportaktivitäten für Kinder und Jugendliche.
§4
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§5
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die von sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und bereit ist, bei deren Umsetzung aktiv mitzuwirken.
2. Anträge auf Mitgliedschaft werden an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden und wird nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei grobem Verstoß gegen die Ziele des Vereins zulässig. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
6. Jedes Mitglied ist Beitragspflichtig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und den Zahlungstermin entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine eventuelle Beitragsbefreiung bei Härtefällen kann vom Vorstand bestimmt werden.
§6
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Mitgliederversammlung
– Die Mitgliederversammlung wird durch Aushang im Vereinsraum vorangekündigt. Zwischen dem Aushang und der Mitgliederversammlung ist eine Frist von mindestens 2 Wochen einzuhallen.
– Der Vorstand hat bei der Mitgliederversammlung einen Protokollführer zu ernennen, der die Beschlüsse schriftlich festhält.
– Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie wird alle 6 Monate vom Vorstand einberufen.
– Der Vorstand oder ein viertel der ordentlichen Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zwischen der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch oben genannten Aushang und dem Termin der Versammlung hat eine Frist von 7 Tagen zu verstreichen.
– Die Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen von weniger als 1/3 aller ordentlichen Mitglieder nicht beschlussfähig. Durch neues Einberufen der Mitgliederversammlung wird die Beschlussfähigkeit auf jeden Fall erzielt.
– Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
- Entlassung des Vorstands nach Bekanntgabe des Jahres- und Kassenberichtes.
- Genehmigung des Haushalts.
- Bestätigung der Wahl der Ehrenmitglieder.
2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Sozialreferent
- P. R.-Referent
- Kassenführer
- Jugendreferat
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, unter denen sich der 1. oder der 2. Vorsitzender befindet.
Der Vorstand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzender sind jeweils als Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
Entsprechend der Maßgabe des Vereins, keine spezifische Nationalität zu repräsentieren, darf der Vorstand maximal drei Mitglieder gleicher Nationalität beinhalten.
§7
Änderungen in der Satzung dürfen nur bei einer 2/3 Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
§8
Die Haushaltsmittel des Vereins bestehen aus:
1. Mitgliederbeiträgen.
2. Spenden jeglicher Art, die vom Vorstand angenommen werden.
Letzte Änderung am 27.07.1994