Satzung des Vereins für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e.V.

– Annur Moschee

Fassung vom 18. Januar 2015

 

Präambel

I. Allgemeines.

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

 

II. Struktur

§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§10
§11
§12

 

III. Übergangsregelungen

 

 

Präambel

Völkerverständigung, Dialog und Vielfalt sind die gottgewollte Form der menschlichen Koexistenz. Im Koran 49:13 heißt es sinngemäß:

O ihr Menschen, Wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, auf dass ihr einander kennen lernen möget.

Im Geiste dieses koranischen Verses, des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland treten wir ein für Dialog und Völkerverständigung und unterstützen Muslime unterschiedlichster Herkunft in Karlsruhe und Umgebung bei der freien Ausübung ihrer Religion.

 

I. Allgemeines

§1 Name, Sitz und Wesen des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e.V. – Annur Moschee”.
  2. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
  3. Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen und politischen Parteien.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der islamischen Religion. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung von Vereinsräumlichkeiten, insbesondere einer Gebetsstätte und ihrer Annexe, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Erteilung von Religionsunterricht.
  2. Ein weiterer Zweck ist die Förderung der Völkerverständigung insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstalten von internen und öffentlichen Seminaren, Diskussionsrunden und Konferenzen über Themen sozialen, kulturellen und (inter)religiösen Inhalts; insbesondere durch Kooperation mit Bildungseinrichtungen sowie kirchlichen und politischen Organisationen. Ferner fördert der Verein Integration von Muslimen im Sinne einer gleichberechtigten und bereichernden Partizipation an der Gesamtgesellschaft.
  3. Zweck des Vereins ist weiter die Förderung und die Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein setzt sich zum Ziel, eine offene Jugendarbeit aufzubauen und zu gestalten, in der Kindern und Jugendlichen Eigeninitiative und Interesse zu wecken, das religiöse Leben zu fördern und Rücksicht sowie Verantwortung gegenüber Gesellschaft, Mensch und Natur zu stärken. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltung von Freizeit- und Sportaktivitäten sowie Gestaltung und Durchführung von Unterrichts- und Sprachförderungsprogramme.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Struktur

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:   
    – aktiven Mitgliedern   
    – fördernden Mitgliedern   
    – Ehrenmitgliedern
  2. Aktives Mitglied kann jede erwachsene Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und bei deren Umsetzung im Verein aktiv mitwirkt. Aktive Mitglieder sind erst nach einer sechsmonatigen Vereinsmitgliedschaft stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sein, die bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  4. Ehrenmitglied kann jede Persönlichkeit sein, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  5. Anträge auf aktive oder fördernde Mitgliedschaft werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft wird von Vereinsvorstand und Aufsichtsrat jeweils mit einfacher Mehrheit beider Organe verliehen.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
  8. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei grobem Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder sittenwidrigen Handlungen zulässig. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands
  10. Ein Mitglied kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
  11. bei unehrlichem, unehrenhaften, schändlichen oder unmoralischen Verhalten,
  12. bei Verhalten, das der Gemeinde einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt,
  13. bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die Gemeindesatzung, Verhalten das den Gemeindegrundsätzen widerspricht sowie die Einheit und Geschlossenheit stört,
  14. bei einem Rückstand der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge von über sechs Monaten, trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes.
  15. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch beim Aufsichtsrat einlegen. Bestätigt dieser den Ausschluss, so kann das Mitglied eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluss über den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  16. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  17. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Beitragsbefreiung bei Härtefällen kann vom Vorstand genehmigt werden.
  18. Für Ehepaare gilt ein Familienbeitrag, allerdings muss jeder Ehepartner einen eigenen schriftlichen Mitgliedsantrag stellen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung: sie setzt sich aus den aktiven stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen.
  2. Der Aufsichtsrat: er setzt sich aus allen in der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und tagt mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.
  3. Der Vorstand: er setzt sich aus allen Vorstandsmitgliedern zusammen und tagt mindestens einmal pro Monat.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Bekanntgabe als Aushang in den Vereinsräumlichkeiten und per Email ein. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin für die Mitgliederversammlung. Das Hinterlegen und Aktualisieren einer Email-Adresse obliegt dem Mitglied selbst. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter geleitet oder eine von der Mitgliederversammlung gewählten Person.
  3. Zu der Mitgliederversammlung werden die aktiven, die fördernden sowie die Ehrenmitglieder eingeladen.
  4. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Jedes aktive Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind nach §11 geregelt.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 
    • Änderung der Satzung. 
    • Festsetzung der Höhe der Beiträge. 
    • Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates.
    • Abstimmung über Kauf oder Verkauf von Immobilien.
    • Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  7. Ist die Mitgliederversammlung nach §7, Abs. 6. nicht beschlussfähig, wird erneut zu einer Mitgliederversammlung nach zwei Wochen einberufen. Dabei reicht für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 10% der stimmberechtigten Mitglieder.    
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Vorstand, den Aufsichtsrat oder mindestens 1/4 (ein Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche.
  9. Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen davon sind in dieser Satzung explizit aufgeführt.
  10. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
    Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§8 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt.
  3. Die Wahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit absoluter Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Wahl, müssen die Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzung erfüllen, mindestens seit fünf Jahren aktive Mitglieder im Verein zu sein.
  4. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus, bestimmen die verbliebenen Aufsichtsräte unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied. Dieses muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Aufsichtsratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen Aufsichtsratsvorsitzenden aus seiner Mitte.
  7. Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
    • Überwachen der Umsetzung der strategischen Ziele und Ausrichtung des Vereins
    • Überprüfung von Budgetplanung und Jahresabschluss des Vorstandes durch Einberufung eines Kassenprüfers.
    • Vorstellen eines Jahresberichts über die Tätigkeit des Aufsichtsrates
    • Abstimmung über Kauf oder Verkauf von Immobilien.
    • Schlichtung bei Streitfällen innerhalb des Vereins.

 

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie 4 bis 6 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gelingt dies im ersten Wahlgang nicht entscheidet die Mitgliederversammlung per Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen.
  4. Die Wahl von 4 weiteren Vorstandsmitgliedern erfolgt mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung. Gelingt dies im zweiten Wahlgang immer noch nicht, werden diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.
  5. Der 1. Vorsitzende ernennt seinen Stellvertreter aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.
  6. Die nach §9, Abs. 3 und 4 gewählten Vorstandsmitglieder bestellen 2 bis 4 weitere Vorstandsmitglieder, die vom Aufsichtsrat bestätigt werden.
  7. Zulässig für die Wahl als 1. Vorsitzende sind alle aktiven Mitglieder die bereits mindestens für eine Wahlperiode Vorstandsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied gewesen sind.
  8. Zulässig für die Wahl als Vorstandsmitglied sind alle aktiven Mitglieder die mindestens seit 2 Jahren aktive Mitglieder sind.
  9. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  11. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  12. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils als Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
  13. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben bis innerhalb von spätestens 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden einberufen wird.

 

§10 Immobilienkauf und -verkauf

  1. Immobilienkauf oder –verkauf im Namen des Vereins muss von allen Vereinsorganen mit folgenden Mehrheiten zugestimmt werden:
    • Vorstand: absolute Mehrheit.
    • Aufsichtsrat: absolute Mehrheit.
    • Mitgliederversammlung: absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Der Immobilienkauf oder -verkauf muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

 

§11 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand, Aufsichtsrat oder ¼ (Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
  2. Die Satzungsänderungsvorschläge müssen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  3. Über eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Dritteln) der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Jedoch ist eine Zustimmung des Aufsichtsrats und des Vorstands erforderlich. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die Auflösung angekündigt werden.
  2. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  3. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.

 

III Übergangsregelungen

Mit Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. Der amtierende Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt bis gemäß dieser Satzung ein neuer Vorstand und Aufsichtsrat gewählt worden sind.
  2. Die Wahlen des neuen Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgen gemäß dieser Satzung.
  3. Diese Übergangsregelungen gelten beschränkt bis ein neuer Vorstand und Aufsichtsrat gewählt worden sind.
  4. Die sonstigen bestehenden Arbeitsausschüsse des Vereins bleiben bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung im Amt.

Alle Vereinsmitglieder werden in der neuen Satzung als fördernde Mitglieder eingestuft. Jedes Mitglied kann auf Antrag einen anderen Mitgliederstatus annehmen, wenn er die Voraussetzungen dazu erfüllt. Der neue Status muss durch ein entsprechendes Formular festgehalten werden.